Erbrecht / Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

1.

Im Erbfall kommt es gerade bei größeren Nachlässen nicht selten vor, dass z.B. von testamentarisch übergangenen nahen Angehörigen ggü. den Erben Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden, die im Extremfall sogar dazu führen können, dass der Erbe ein ererbtes Haus verkaufen muss, um den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können. Auch Streitigkeiten unter den Erben z.B. über die Verwertung des Nachlasses, über Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, über den Umfang und die Besorgung der Grabpflege und vieles mehr, sind keine Seltenheit und machen die Einholung fundierten Rechtsrates erforderlich. Die immer noch beste „Konfliktvorsorge“ für den Erbfall ist das frühzeitige Aufsetzen eines „richtigen“ Testamentes bzw. der Abschluss eines Erbvertrages, mit dem Sie und Ihre Erben die wünschenswerte Rechtssicherheit erlangen. Gerade diese vorsorgende Rechtspflege im Zuge meiner notariellen Tätigkeit ist mir ein besonderes Anliegen. Hierbei können entscheidende Weichen gestellt und künftige Streitigkeiten vermieden werden. Rechtlich einwandfreie und eindeutige Formulierungen im Testament sind notwendige Voraussetzungen, um späteren Missverständnissen und Auslegungsschwierigkeiten durch das Nachlassgericht vorzubeugen.

2.
Ebenfalls im Bereich meines Notariats nimmt die Beurkundung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen einen immer größer werdenden Raum ein.
Wer für den Fall einer etwaigen alters- bzw. krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung verhindern will, sollte unbedingt rechtzeitig – wenn möglich auch mittels einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht – Personen seines Vertrauens zu Bevollmächtigten einsetzen, die dann auch im Bedarfsfall dazu in der Lage wären, die notwendigen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu regeln.
Mittels einer Patientenverfügung können Sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt sicherstellen, dass ein unumkehrbarer Sterbevorgang nicht durch den Einsatz von Intensivmedizin künstlich und ethisch fragwürdig verlängert wird.

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